935.52
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CH-BE
Art. 75 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
Strafbestimmungen
Art. 75 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
1. Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 4, 6, 7, 14 und 55 verstösst, wird mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.
2. Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 mitzuteilen.
3. Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.