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Art. 73 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Meldungen an die Aufsichtsbehörde

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Art. 73 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Meldungen an die Aufsichtsbehörde

1. Die Behörden von Kanton und Gemeinden lassen der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten unaufgefordert Informationen betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.

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