935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 73 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Meldungen an die Aufsichtsbehörde
Datenschutz
Art. 73 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Meldungen an die Aufsichtsbehörde
1. Die Behörden von Kanton und Gemeinden lassen der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten unaufgefordert Informationen betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.