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Art. 72 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Datenbekanntgabe

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Art. 72 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Datenbekanntgabe

1. Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzgebung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 71 Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, untereinander austauschen und bekannt geben.

2. Die Bekanntgabe von Personendaten ist unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 71 zudem zulässig an

a) die zuständigen Behörden des Bundes,

b) die interkantonale Aufsichtsbehörde im Geldspielbereich,

c) die zuständigen Behörden anderer Kantone,

d) die Steuerverwaltung,

e) die Kantonspolizei,

f) die zuständigen Stellen der Gemeinden,

g) Private.

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