935.52
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CH-BE
Art. 71 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Datenbearbeitung
Datenschutz
Art. 71 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Datenbearbeitung
1. Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzgebung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
2. Besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren und Strafen oder Massnahmen dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist.