935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 69 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Kontrolle
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Aufsicht, Kontrolle und Information
Art. 69 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Kontrolle
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der Aufsicht und soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit
a von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern Unterlagen verlangen,
b Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.