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Art. 69 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Kontrolle

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Aufsicht, Kontrolle und Information
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Art. 69 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Kontrolle

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der Aufsicht und soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit

a von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern Unterlagen verlangen,

b Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.

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