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Art. 68 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Aufsicht

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Aufsicht, Kontrolle und Information
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Art. 68 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Aufsicht

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Verwendung der Fondsmittel durch die Beitragsempfängerinnen und -empfänger.

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