Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 67 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Leistungsvereinbarungen

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Wiederkehrende Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Leistungsvereinbarungen

1. Die Sicherheitsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen ab.

2. In der Regel werden die wiederkehrenden Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt.

3. Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS im Verlauf einer Leistungsperiode deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion die wiederkehrenden Beiträge nach vorgängiger Ankündigung linear kürzen.

← Art. 66 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Gegenstand Art. 68 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →