935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 67 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Leistungsvereinbarungen
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Wiederkehrende Beiträge
Art. 67 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Leistungsvereinbarungen
1. Die Sicherheitsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen ab.
2. In der Regel werden die wiederkehrenden Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt.
3. Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS im Verlauf einer Leistungsperiode deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion die wiederkehrenden Beiträge nach vorgängiger Ankündigung linear kürzen.