Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 65 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Mittelbegrenzung

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Wiederkehrende Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Mittelbegrenzung

Pro Jahr stehen maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für wiederkehrende Beiträge zur Verfügung.

← Art. 64 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Gegenstand Art. 66 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →