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Art. 64 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Begrenzung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger

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Art. 64 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Begrenzung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger

1. Der Regierungsrat kann den Kreis der Beitragsempfängerinnen und -empfänger durch Verordnung begrenzen und ergänzende Kriterien für die Beitragsberechtigung festlegen.

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