935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 63 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Öffentliche Zugänglichkeit
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Wiederkehrende Beiträge
Art. 63 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Öffentliche Zugänglichkeit
1. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern muss hinreichend gewährleistet sein.