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Art. 63 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Öffentliche Zugänglichkeit

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Art. 63 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Öffentliche Zugänglichkeit

1. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern muss hinreichend gewährleistet sein.

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