935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 62 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Subsidiarität
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Wiederkehrende Beiträge
Art. 62 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Subsidiarität
1. Beiträge werden gewährt an die Kosten von Erhalt und Pflege der Baudenkmäler, soweit die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen ist.