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Art. 62 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Subsidiarität

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Art. 62 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Subsidiarität

1. Beiträge werden gewährt an die Kosten von Erhalt und Pflege der Baudenkmäler, soweit die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen ist.

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