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Art. 61 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Herausragende Baudenkmäler

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Art. 61 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Herausragende Baudenkmäler

1. Die Beurteilung, ob die Baudenkmäler für den Kanton herausragend sind, erfolgt insbesondere

a) in geschichtlicher und baulicher Hinsicht sowie

b) in der öffentlichen Wahrnehmung als Wahrzeichen der Region.

2. Herausragende Baudenkmäler sind insbesondere Schlösser und das Berner Münster.

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