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Art. 60 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Grundsätze

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Wiederkehrende Beiträge
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Art. 60 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Grundsätze

Wiederkehrende Beiträge können aus dem Lotteriefonds für Erhalt und Pflege von einzelnen für den Kanton herausragenden Baudenkmälern gewährt werden.

Beitragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Kanton, die ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.

Der Hauptzweck der juristischen Person sind Erhalt und Pflege des Baudenkmals, das im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung als von nationaler Bedeutung eingestuft ist.

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