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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Auslagerung an Dritte

Kleinspiele - Zulässigkeit
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Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Auslagerung an Dritte

1. Kleinspiele können von Dritten organisiert oder durchgeführt werden, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

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