935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Auslagerung an Dritte
Kleinspiele - Zulässigkeit
Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Auslagerung an Dritte
1. Kleinspiele können von Dritten organisiert oder durchgeführt werden, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.