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Art. 59 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Rückerstattung

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Art. 59 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Rückerstattung

1. Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder subventionierte Anlagen zweckentfremdet, ist der Beitrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

2. Die Rückerstattung wird durch die Sicherheitsdirektion verfügt.

3. Diese hört vorgängig den Bernjurassischen Rat an, wenn es sich um einen von ihm ausgerichteten Beitrag handelt.

4. Die Rückerstattungspflicht erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 69 Absatz 1 nicht innert eines Jahres nach Bekanntwerden der Verfehlungen gemäss Absatz 1 eine Rückerstattung bei der Beitragsempfängerin oder beim Beitragsempfänger anmeldet, spätestens aber zehn Jahre nach vollständig erfolgter Beitragsauszahlung.

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