935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 58 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Auszahlung
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
Art. 58 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Auszahlung
1. Die Auszahlung eines Beitrags erfolgt erst, wenn die Zustimmung des finanzkompetenten Organs vorliegt und die Finanzierung des Vorhabens nachweislich gesichert ist.