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Art. 58 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Auszahlung

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Art. 58 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Auszahlung

1. Die Auszahlung eines Beitrags erfolgt erst, wenn die Zustimmung des finanzkompetenten Organs vorliegt und die Finanzierung des Vorhabens nachweislich gesichert ist.

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