Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 57 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Zusicherung von Beiträgen

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Zusicherung von Beiträgen

1. Beiträge können nur durch das finanzkompetente Organ verbindlich zugesichert werden.

2. Zusicherungen von Beiträgen sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

← Art. 56 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Gegenstand Art. 58 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →