935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 57 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Zusicherung von Beiträgen
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
Art. 57 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Zusicherung von Beiträgen
1. Beiträge können nur durch das finanzkompetente Organ verbindlich zugesichert werden.
2. Zusicherungen von Beiträgen sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.