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Art. 56 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Beschlussfassung

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Art. 56 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Beschlussfassung

1. Die Sicherheitsdirektion beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen.

2. Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.

3. Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne gemäss den Bestimmungen des SStG bleiben vorbehalten.

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