935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 55 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Mitwirkungspflicht
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
Art. 55 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Mitwirkungspflicht
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.