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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 55 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Mitwirkungspflicht

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
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Art. 55 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Mitwirkungspflicht

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.

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