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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 54 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Gesuch

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
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Art. 54 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Gesuch

Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

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