935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 54 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Gesuch
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Verfahren
Art. 54 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Gesuch
Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.