935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 53 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Gebührenfreiheit
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
Art. 53 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Gebührenfreiheit
1. Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden keine Gebühren erhoben.