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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 52 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Finanzaufsicht

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
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Art. 52 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Finanzaufsicht

1. Die Finanzkontrolle überprüft die Verwendung der Gelder aus dem Lotterie- und dem Sportfonds nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Finanzaufsicht.

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