935.52
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CH-BE
Art. 51 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Jahresrechnungen
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
Art. 51 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Jahresrechnungen
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Juni des folgenden Jahres die Jahresrechnungen des Lotterie- und des Sportfonds zur Genehmigung.
2. Die Jahresrechnungen enthalten
a) die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres, gegliedert nach Verwendungszwecken,
b) die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres,
c) eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.