Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 51 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Jahresrechnungen

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Jahresrechnungen

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Juni des folgenden Jahres die Jahresrechnungen des Lotterie- und des Sportfonds zur Genehmigung.

2. Die Jahresrechnungen enthalten

a) die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres, gegliedert nach Verwendungszwecken,

b) die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres,

c) eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.

← Art. 50 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Gegenstand Art. 52 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →