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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 50 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verhältnis zum Sonderstatutsgesetz

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Art. 50 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verhältnis zum Sonderstatutsgesetz

1. Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne richten sich nach den Bestimmungen des SStG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

2. Werden im Gesuchsverfahren die Anträge der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion nicht berücksichtigt, findet eine Aussprache zwischen der Sicherheitsdirektion und dem Bernjurassischen Rat statt.

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