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Art. 49 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Finanzkompetenzen

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Art. 49 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Finanzkompetenzen

1. Die Finanzkompetenzen richten sich nach den Vorgaben der Kantonsverfassung (KV)6 und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, wenn der Regierungsrat durch Verordnung keine besonderen Finanzkompetenzen festlegt.

2. Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Mittel aus den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 beansprucht, sind die Ausgaben zusammenzuzählen und der finanzkompetenten Behörde in einer einheitlichen Vorlage zu unterbreiten, wenn sich die Ausgaben im Sinne der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen gegenseitig bedingen.

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