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Art. 47 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Fondsverwaltung

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
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Art. 47 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Fondsverwaltung

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds, unter Beachtung der Vorgabe gemäss Artikel 126 Absatz 1 BGS.

2. Für den Lotterie- und den Sportfonds werden insbesondere von der Kantonsrechnung getrennte Rechnungen und Konti geführt.

3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage und Verwaltung des Lotterie- und des Sportfonds.

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