935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 46 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verhältnis zu anderen Erlassen
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
Art. 46 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verhältnis zu anderen Erlassen
1. Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen sind auf den Lotterie- und den Sportfonds nur soweit anwendbar, als dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen darauf verweisen.
2. Gleiches gilt für die Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.