Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 46 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verhältnis zu anderen Erlassen

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Finanzrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verhältnis zu anderen Erlassen

1. Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen sind auf den Lotterie- und den Sportfonds nur soweit anwendbar, als dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen darauf verweisen.

2. Gleiches gilt für die Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.

← Art. 45 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Gegenstand Art. 47 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →