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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 43 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Zuwendungsbereiche des Lotteriefonds

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Zuwendungsbereiche und Abgrenzung
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Art. 43 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Zuwendungsbereiche des Lotteriefonds

1. Die Mittel des Lotteriefonds sind für folgende Bereiche zu verwenden

a) Kultur,

b) Denkmalpflege,

c) Natur und Umweltschutz,

d) Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe,

e) Gesellschaft,

f) gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton,

g) wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern,

h) übrige gemeinnützige Vorhaben.

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