935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 42 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verhältnis zu Kleinlotterien
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Zuwendungsbereiche und Abgrenzung
Art. 42 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verhältnis zu Kleinlotterien
Für ein Vorhaben kann nicht gleichzeitig ein Beitrag aus dem Lotterie-, dem Sport- oder dem Kulturförderungsfonds gewährt und eine Kleinlotterie bewilligt werden.