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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 42 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verhältnis zu Kleinlotterien

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Zuwendungsbereiche und Abgrenzung
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Art. 42 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verhältnis zu Kleinlotterien

Für ein Vorhaben kann nicht gleichzeitig ein Beitrag aus dem Lotterie-, dem Sport- oder dem Kulturförderungsfonds gewährt und eine Kleinlotterie bewilligt werden.

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