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Art. 41 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Speisungshöhen

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Fondspeisung
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Art. 41 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Speisungshöhen

1. Der Sportfonds wird mit maximal 35 Prozent der pro Jahr dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.

2. Der Kulturförderungsfonds wird mit maximal 20 Prozent der pro Jahr dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.

3. Der Regierungsrat beschliesst jährlich über die Zuteilungen aus dem Lotteriefonds an diese Fonds und berücksichtigt dabei die vorhandenen Reserven der Fonds.

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