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Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Pflichten

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Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Pflichten

1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Geschicklichkeitsspielautomaten sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 über die Anzahl und Standorte der auf dem Kantonsgebiet aufgestellten und betriebenen Geschicklichkeitsspielautomaten zu informieren.

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