935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Pflichten
Grossspiele
Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Pflichten
1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Geschicklichkeitsspielautomaten sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 über die Anzahl und Standorte der auf dem Kantonsgebiet aufgestellten und betriebenen Geschicklichkeitsspielautomaten zu informieren.