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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 39 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
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Art. 39 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion

a) behandelt die Gesuche um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds,

b) sorgt für eine rechtmässige Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds.

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