935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 39 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
Art. 39 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion
a) behandelt die Gesuche um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds,
b) sorgt für eine rechtmässige Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds.