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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 38 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Ergänzende Bestimmungen
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Art. 38 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

1. Der Regierungsrat kann nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen Rates durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds erlassen und insbesondere die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen näher umschreiben.

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