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Art. 37 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Ausschluss öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 37 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Ausschluss öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

1. Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

2. Sie ist zulässig für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

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