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935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 35 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Form der Beitragsausrichtung

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 35 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Form der Beitragsausrichtung

1. Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden ausschliesslich à fonds perdu geleistet.

2. Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.

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