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Art. 32 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Subsidiarität

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 32 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Subsidiarität

1. Die Ausrichtung eines Beitrags erfolgt subsidiär.

2. Sie wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.

3. Ein Beitrag ist auf höchstens 40 Prozent der gemäss Geldspielgesetzgebung relevanten Kosten des Vorhabens beschränkt. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

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