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Art. 30 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Einmaligkeit der Beiträge

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 30 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Einmaligkeit der Beiträge

1. Beiträge werden für einmalige Projekte gewährt.

2. Nicht gewährt werden

a) wiederkehrende Beiträge,

b) Beiträge an Betriebskosten,

c) Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen.

3. Ausnahmen sind möglich, wenn

a) dieses oder ein anderes Gesetz dies vorsieht,

b) der Regierungsrat dies durch Verordnung vorsieht.

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