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Art. 29 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Politische und konfessionelle Neutralität

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 29 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Politische und konfessionelle Neutralität

1. Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Vorhaben, die keine politischen oder konfessionellen Zwecke verfolgen.

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