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Art. 28 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Bezug zum Berner Jura

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 28 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Bezug zum Berner Jura

1. Beiträge, die aus dem Anteil finanziert werden, der gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_3079854_2_5_c) dem Bernjurassischen Rat vorbehalten ist, werden in der Regel nur ausgerichtet

a) an Vorhaben im Berner Jura,

b) an andere Vorhaben, wenn sie für den Berner Jura von hoher Bedeutung sind.

2. Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich.

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