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Art. 27 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Kantonaler Bezug

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 27 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Kantonaler Bezug

1. Beiträge werden in der Regel nur ausgerichtet

a. an Vorhaben im Kanton,

b. an andere Vorhaben, wenn sie für den Kanton von hoher Bedeutung sind.

2. Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich.

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