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Art. 26 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Gemeinnützigkeit

Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen - Grundsätze der Mittelverwendung - Einzelne Grundsätze
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Art. 26 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Gemeinnützigkeit

1. Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport. Sie dienen nicht der Milderung der Notlage oder Bedürftigkeit Einzelner.

2. Vorhaben sind gemeinnützig, wenn sie der Förderung des Gemeinwohls und nicht den persönlichen Interessen der Beteiligten dienen.

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