935.52
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CH-BE
Art. 24 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
Massnahmen gegen Spielsucht
Art. 24 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
1. Der Kanton setzt sich aktiv für die Bekämpfung von Spielsucht und exzessivem Geldspiel sowie deren negativen Begleiterscheinungen ein.
2. Angebote und Projekte, die den Zielen gemäss Absatz 1 dienen, werden aus dem Fonds für Suchtprobleme finanziert.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.