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Art. 23 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten

Abgaben - Mittelverwendung
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Art. 23 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten

1. Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten unterliegen keiner Zweckbindung.

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