935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 23 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten
Abgaben - Mittelverwendung
Art. 23 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten
1. Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten unterliegen keiner Zweckbindung.