935.52
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CH-BE
Art. 22 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Verwendung der Abgabe auf Spielbanken
Abgaben - Mittelverwendung
Art. 22 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Verwendung der Abgabe auf Spielbanken
1. Je 5 bis 20 Prozent der Spielbankenabgabe werden der Standortgemeinde und dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[3]] zugewiesen.
2. Darüber hinaus besteht keine Zweckbindung bei der Mittelverwendung.