935.52
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CH-BE
Art. 21 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
Abgaben - Gebühren
Art. 21 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
1. Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen durch Verordnung.
2. Die Gemeinden können für die ihnen obliegenden Aufgaben gemäss diesem Gesetz nach Massgabe der für sie geltenden Gebührenvorschriften Gebühren erheben.