935.52
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CH-BE
Art. 18 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Geschicklichkeitsspielautomaten
Abgaben - Abgabepflichtige
Art. 18 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Geschicklichkeitsspielautomaten
1. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine jährliche Abgabe zu entrichten.
2. Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite durch Verordnung fest
a) für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 bis 2500 Franken,
b) für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 bis 1000 Franken.