935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 17 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Spielbanken
Abgaben - Abgabepflichtige
Art. 17 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Spielbanken
1. Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken mit Konzession B gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b BGS (Spielbankenabgabe).
2. Die Spielbankenabgabe beträgt 40 Prozent des Gesamtbetrags der dem Bund gemäss BGS auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe und umfasst auch allfällige Nach- und Strafsteuern.
3. Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank.
4. Der Regierungsrat regelt die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe durch Verordnung, falls er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spielbankenkommission überträgt.