Art. 16 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
Art. 16 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)
1. Die Sicherheitsdirektion kann einer Veranstalterin oder einem Veranstalter die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn
a) bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften missachtet worden sind oder
b) vollstreckbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht Folge geleistet worden ist.
2. Sie kann die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis fünf Jahre untersagen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder ihre oder seine Organe in den vergangenen drei Jahren vor Erlass der Sanktionsverfügung
a) wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind oder
b) die Abgaben oder Gebühren gemäss der kantonalen Geldspielgesetzgebung nicht bezahlt haben.
3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.