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Art. 14 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Mitwirkungspflicht

Kleinspiele - Aufsicht und Kontrolle
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Art. 14 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Mitwirkungspflicht

1. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, die Behörden gemäss Artikel 12 bei Kontrollen soweit zumutbar zu unterstützen.

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