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Art. 13 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Kontrolle

Kleinspiele - Aufsicht und Kontrolle
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Art. 13 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Kontrolle

1. Die Behörden gemäss Artikel 12 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit

a) Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Durchführung von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,

b) die Identität der sich in den Räumlichkeiten befindenden Personen überprüfen.

2. Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu koordinieren.

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